Gesetzliche Erbfolge

GESETZLICHE ERBFOLGE


Sofern Sie Ihre Erbfolge nicht regeln, gilt die gesetzliche Erbfolge. Zunächst erben die Kinder des Erblassers und - sollte ein Kind vorverstorben sein - treten an dessen Stelle dessen Kinder. Sind Erben dieser sog. ersten Ordnung nicht vorhanden, kommen Erben der zweiten Ordnung an die Reihe. Dies sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Neffen oder Nichten des Verstorbenen. Sind auch keine Erben zweiter Ordnung vorhanden, gelangen Verwandte der dritten Ordnung (Großeltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge) zur Erbfolge. Erben einer näheren Ordnung schließen Erben einer entfernteren Ordnung von der Erbfolge aus.


Neben den Verwandten wird der überlebende Ehegatte bzw. der Lebenspartner des Erblassers gesetzlicher Erbe. Je nach Güterstand, in welchem die Eheleute gelebt haben, und den zur Erbfolge gelangenden Verwandten erbt der Ehegatte 1/4, 1/3 oder die Hälfte. Sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte sogar allein. Allerdings wird er nicht Erbe, wenn die Ehe beim Tode des Ehegatten aufgelöst war oder die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.