Nach Eintritt des Erbfalles

NACH EINTRITT DES ERBFALLES


Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen oder nur in privatschriftlicher Form, benötigt der Erbe einen Erbschein. Diesen können Sie zu Protokoll eines Notars beantragen.


Da das BGB eine sog. Gesamtrechtsnachfolge vorsieht, gehen mit dem Tod des Erblassers sämtliche Vermögensgegenstände des Nachlasses ebenso wie alle etwaigen Schulden des Erblassers auf den Erben über. Für diese haftet er persönlich und unbeschränkt, wenn er nicht Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung beantragt. Will der Erbe die Erbschaft wegen der Schulden oder aus anderen Gründen nicht haben, so muss er die Erbschaft ausschlagen. Dann gilt sie gar nicht erst als angefallen. Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht formgerecht binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall des Erbfalls und dem Berufungsgrund, also in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis vom Tode des Erblassers, zugehen, ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen.


Ist der Nachlass auf eine Erbengemeinschaft übergegangen, können diese darüber nur gemeinsam verfügen. Wenn Grundstücke oder Gesellschaftsbeteiligungen zum Nachlass gehören, hat die Erbauseinandersetzung in notarieller Form zu erfolgen. Ebenso ist ein notarieller Vertrag erforderlich, wenn ein Miterbe seinen Erbteil insgesamt veräußern möchte.


Der Notar kann Sie bei all diesen Rechtsgeschäften umfassend beraten und betreuen.