Pflichtteilsrecht

PFLICHTTEILSRECHT


Das BGB beinhaltet einen grundsätzlich unentziehbaren Pflichtteilsanspruch des Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers bzw. dessen Eltern, wonach diese einen Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten, wenn der Erblasser sie nicht bedacht oder sogar ausdrücklich enterbt hat. Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tante des Erblassers sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.


Siehe hierzu Recht - aktuell: Gesetz zur Änderung des Erb und Verjährungsrechts