Kapitalgesellschaften


RECHTSFORMEN


KAPITALGESELLSCHAFTEN

Im Gegensatz zu den Personenhandelsgesellschaften haben die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft - AG - und Gesellschaft mit beschränkter Haftung- GmbH -) eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind unabhängig vom Bestand ihrer Gesellschafter. Die Gesellschafter  haften grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit der von ihnen übernommenen Einlage. Daher gelten bei den Kapitalgesellschaften zum Schutz ihrer Gläubiger strenge Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens Euro 25.000,--, die AG hat ein Mindestkapital von Euro 50.000,--. Neu eingeführt wurde die Unternehmergesellschaft, die ein Stammkapital von 1,00 Euro haben darf.


Das Kapital muß bei einer Bargründung in Geld erbracht werden. Die Zahlung des Kapitals darf jedoch erst nach der Beurkundung der Gründung erfolgen, da Vorleistungen u.U. die Einlageverpflichtung nicht erfüllen. Der Gesellschafter läuft dann Gefahr, die Einlage zu einem späteren Zeitpunkt erneut erbringen zu müssen. Entsprechendes gilt für Kapitalerhöhungen. Bei einer GmbH müssen, soweit nicht Sacheinlagen zu leisten sind, auf die Stammeinlage mindestens 25 % und insgesamt nicht weniger als Euro 12.500,-- eingezahlt sein.


Bei der Aktiengesellschaft muss der eingeforderte Betrag mindestens ¼ des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe zu einem höheren als diesem, auch den Mehrbetrag umfassen. Das Kapital kann sowohl bei der bei Gründung der Gesellschaft als auch bei einer späteren Kapitalerhöhung in Form von Sacheinlagen erbracht werden. Hier ist allerdings die Werthaltigkeit der Einlage besonders nachzuweisen.


Die Gründung einer GmbH und einer Aktiengesellschaft bedarf notarieller Beurkundung, ebenso später Änderungen der Gesellschaftsverträge. Der Notar berät über den Inhalt der Satzung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vorstellungen der Beteiligten. Er entwirft den geeigneten Gesellschaftsvertrag, beurkundet die Gründung und begleitet die Gesellschaft bis zur Eintragung im Handelsregister, mit der die Gesellschaft erst rechtlich existent wird. Anders als bei der Personengesellschaft wird die Kapitalgesellschaft nicht von ihren Gesellschaftern, sondern von den Geschäftsführern bzw. den Vorstandsmitgliedern vertreten, die – gegebenenfalls zusammen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden – die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung zu versichern haben.  Bei einer Aktiengesellschaft bestellt der von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsrat den Vorstand.  Bei der Einberufung und Durchführung einer Hauptversammlung sind sehr strenge Regularien zu beachten. Deren Nichteinhaltung kann eine spätere Anfechtung oder Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen zur Folge haben, daher ist es ratsam frühzeitig den Notar einzubeziehen, insbesondere schon die Tagesordnung rechtzeitig mit ihm abzustimmen.