Vorsorgevollmacht

VORSORGEVOLLMACHT


Wer durch Krankheit oder Unfall oder aus Altersgründen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, braucht jemanden, der dies für ihn erledigt. Dies sind jedoch nicht automatisch die Angehörigen des Betroffenen, sondern in diesem Fall wird ein Betreuer bestellt. Dies kann ein Familienmitglied sein, aber genauso kann das Gericht hierfür einen Berufsbetreuer bestellen, was in einer intakten Familie in der Regel nicht gewünscht und erforderlich ist. Dies kann vermieden werden, wenn rechtzeitig, d.h. noch vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eine entsprechende Urkunde – sinnvollerweise in notarieller Form – errichtet wird.


Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betreffende festlegen, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Weitergehend ist die sog. Vorsorgevollmacht. Hierbei handelt es sich um eine Generalvollmacht, mit der eine Vertrauensperson (ein absolutes Vertrauensverhältnis ist eine unabdingbare Voraussetzung hierfür!) bevollmächtigt wird, alle Angelegenheiten in vermögensrechtlicher und persönlicher Hinsicht umfassend zu regeln. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, kommt es in aller Regel nicht zu einer Betreuung. Wichtig bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht ist, dass der Text den Vorgaben des BGB entspricht. Aus diesem Grund ist es ratsam, diese Urkunde in notarieller Form zu errichten.


Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister gespeichert werden.


In einer Vorsorgevollmacht kann darüber hinaus eine Patientenverfügung aufgenommen werden, in der Anweisungen an den Bevollmächtigten zu Art und Umfang ärztlicher Maßnahmen bis hin zu Fragen der Transplantation fremder oder der Entnahme eigener Organe getroffen werden können.