2008

UNTERHALTSRECHT

 

Am 1.1.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Mit ihm soll vor allem das Kindeswohl gefördert werden, insbesondere wird eine höhere Verteilungsgerechtigkeit und die Verringerung der Kinderarmut angestrebt.

Künftig haben die Unterhaltsansprüche aller Kinder Vorrang gegenüber den Ansprüchen aktueller oder früherer Partner. Hintergrund der Neuregelung ist, dass immer mehr Ehen werden geschieden werden. Kinder sind bei der Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig und Geschiedene müssen eine zweite Chance haben, eine Familie zu gründen.

 

Priorität bei der Verteilung hat das Kindeswohl. Verfügt ein Unterhaltspflichtiger nicht über genügend Einkommen, um alle bestehenden Unterhaltsansprüche zu erfüllen (sog. Mangelfälle), gilt künftig eine Rangfolge. Den Unterhaltsansprüchen von Kindern wird dabei Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt und zwar unabhängig davon, aus welcher Verbindung sie stammen. Damit soll auch die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Erst danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten. Bislang musste sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Die Reform stellt insbesondere nicht verheiratete Väter und Mütter besser, die Kinder betreuen.

 

Gleichzeitig wird das Unterhaltsrecht transparenter und einfacher: So definiert das Gesetz erstmals den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Die bislang alle zwei Jahre anzupassende Regelbetragsverordnung entfällt.

 

Weiteres Ziel der Reform ist es, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken. Die bis heute geltende Privilegierung des geschiedenen Partners erschien dem Gesetzgeber nicht mehr zeitgemäß. So sieht das Unterhaltsrecht in Zukunft ausdrücklich vor, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen muss. Nur wenn sie oder er dazu außerstande ist, besteht ein Unterhaltsanspruch. Die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard soll in Zukunft nicht mehr die entscheidende Rolle spielen. Statt-dessen kommt es auf die persönliche Situation des Betroffenen an. Also etwa darauf, ob ein ausreichendes Betreuungsangebot für die Kinder zur Verfügung steht. Dies soll wiederum jenen Zweitfamilien mit Kindern zugute kommen, die heute mit hohen Unterhaltszahlungen an einen Partner aus früherer Ehe belastet sind.