2010

RÜCKFORDERUNG

SCHWIEGERELTERLICHER ZUWENDUNGEN

 

Urteil des BGH vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06

 

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil BGH ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

 

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

 

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwieger- elterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.

 

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

 

Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.

 

Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

 

 

STRUKTURREFORM DES VERSORGUNGSAUSGLEICHS

 

Zum 1.9.2009 trat zusammen mit dem neuen Familienverfahrensrecht (FamFG) und der Neuregelung des Zugewinnausgleichs das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft, in dem der Versorgungsausgleich nunmehr geregelt ist. §§ 1587 ff. BG entfallen.

 

Das bis zum 31.08.2009 geltende Recht des Versorgungsausgleichs verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung („Einmalausgleich“). Das bisherige System setzte die Vergleichbarkeit der vorhandenen Anrechte der Ehegatten voraus. Am Ende der Ehezeit musste der Wertunterschied ermittelt werden. Hierzu war es notwendig, die mit Hilfe der Barwertverordnung vergleichbar gemachten Anrechte in den Saldo einstellen zu können. Dies musste durch Umrechnungen geschehen, wobei die Übertragung zum Teil auf Annahmen beruhte, die nicht immer mit der tatsächlichen Wertentwicklung übereinstimmten. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte mit Hilfe der Barwertverordnung entstanden in der Praxis häufig Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zu Lasten der ausgleichsberechtigten Ehepartner.

 

Die Neuregelung hält an dem bisherigen Halbteilungsgrundsatz fest. Ziel des Versorgungsausgleichs ist weiterhin beiden Eheleuten die von ihnen in der Ehezeit erworbenen Anrechte wirtschaftlich jeweils zur Hälfte zuzuordnen und frühzeitig eigenständige Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person zu schaffen, bereits bei der Scheidung die Versorgungen endgültig zu trennen.

 

Statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung nach der Saldierung aller Anrechte soll künftig regelmäßig jede Versorgung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt werden (interne Teilung). Bei Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ändert sich somit im Vergleich zur geltenden Rechtslage nichts. Der Ausgleichsberechtigte erlangt somit im Versorgungssystem des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht.

 

Ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger (externe Teilung) wird nur ausnahmsweise begründet, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte damit einverstanden ist oder wenn der Versorgungsträger bei kleineren Anrechten eine externe Teilung wünscht.

 

Eine Saldierung im Wege des Einmalausgleichs entfällt, so dass nicht mehr erforderlich ist, die Anrechte vergleichbar zu machen, weil jedes Anrecht einzeln geteilt wird. Daher wurde die Barwertverordnung aufgehoben.

 

Betriebliche und private Anrechte können bereits bei der Scheidung der Ehe geteilt und damit abschließend geregelt werden.

 

Darüber hinaus werden künftig die Anrechte aus berufsständischen Versorgungen, aus der Beamtenversorgung des Bundes sowie aus der betrieblichen und privaten Vorsorge – z.B. eine kapitalgedeckte Lebensversicherung – in die interne Teilung einbezogen.

 

In Bagatellfällen (z.B. bei einem geringen Wertunterschied) ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen und bei einer kurzen Ehezeit bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

 

Auch in „Ost-West-Ehen“ findet künftig ein Versorgungsausgleich statt, weil z. B. die „Entgeltpunkte West“ und die „Entgeltpunkte Ost“ jeweils gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden..

 

Das „Rentnerprivileg“ entfällt, bei dem eine Rente, die der Ausgleichspflichtige bereits erhielt, erst dann gekürzt wurde, wenn der Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich seinerseits eine Rente erhielt.

 

Die Vereinbarungsmöglichkeiten der Ehegatten zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs werden vereinfacht. Ehevertragliche Vereinbarungen, bei denen innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird, sind nicht mehr unwirksam(§ 1408 Abs. 2 BGB neu). Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung (sog. Scheidungsfolgenvereinbarung) müssen nicht mehr durch das Familiengericht genehmigt werden. Das Familiengerichtprüft zum Schutz der Ehegatten nur noch, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.

 

Vereinbarung über den Versorgungsausgleich sind wie bisher notariell zu beurkunden.

 

Für eingetragene Lebenspartner gilt der Versorgungsausgleich, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2004 begründet wurde (§ 20 Abs. 1 LPartG).

 

 

VORAUSSETZUNGEN FÜR EIN ABWEICHEN VOM VORSCHLAG DES VOLLJÄHRIGEN BETREUTEN HINSICHTLICH DER PERSON DES BETREUERS

 

Beschluss des BGH vom 20.November 2010 - XII ZB 355/10

 

Dem Tatrichter steht zwar bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.