Verfügung von Todes wegen

VERFÜGUNG VON TODES WEGEN


Da die gesetzliche Erbfolge nur selten dem Wunsch des Erblassers entspricht, ist in der Regel eine Verfügung von Todes wegen erforderlich. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie Ihre Erben benennen, Teilungsanordnungen treffen, Vermächtnisse aussetzen, Auflagen und Testamentsvollstreckung anordnen oder auch durch Ersatzerbschaft, Schlusserbschaft oder Vor- und Nacherbfolge Regelungen für den Tod Ihres Erben treffen. Auch das Pflichtteilsrecht bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung zu beachten.


ALS VERFÜGUNG VON TODES WEGEN KOMMEN IN BETRACHT:


TESTAMENT

Das BGB kennt sowohl privatschriftliche als auch notarielle Testamente. Jedoch kann bei einem privatschriftlichen Testament schon ein kleiner Formfehler das ganze Testament unwirksam machen. Sofern Sie das Testament nicht in amtliche Verwahrung geben, können Sie nicht sicher sein, ob und von wem es gefunden wird und ob das Testament pflichtgemäß beim Nachlassgericht zur Eröffnung abgegeben wird. Zudem ist ein privatschriftliches Testament auch häufig inhaltlich unklar oder widersprüchlich und damit auslegungsbedürftig, so dass ein Streit unter den Erben vorprogrammiert ist.


Weiterhin besteht das Risiko, dass einer der Erben das Testament anficht und anzweifelt, ob es überhaupt vom Erblasser stammt oder ob dieser bei der Errichtung geschäftsfähig war.


All diese Unsicherheiten können durch ein notarielles Testament vermieden werden, da der Notar sämtliche Formvorschriften einhält, für den Willen des Erblassers die richtigen und eindeutigen Formulierungen wählt und gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten zur Testierfähigkeit der Urkunde beifügt. Das Risiko von Streitigkeiten wird dadurch erheblich minimiert. Nach der Beurkundung gibt der Notar das Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht, das wiederum das Geburtsstandesamt benachrichtigt, so dass sichergestellt ist, dass die Verfügung von Todes wegen aufgefunden und eröffnet wird.


Ein weiterer erheblicher Vorteil eines notariellen Testaments ist, dass die Erben im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament in der Regel keinen Erbschein mehr benötigen, sondern nur noch darauf warten müssen, dass das Testament durch das Nachlassgericht eröffnet wird. Dadurch können die Erben deutlich schneller handeln und über den Nachlass verfügen bzw. ihn auseinandersetzen. Außerdem fallen bei einem notariellen Testament geringere Kosten als bei einem handschriftlichen an, da keine Gebühren für einen Erbschein entstehen. Hat der Nachlass z. B. einen Wert von Euro 50.000,00, so kostet das Testament beim Notar rund Euro 170,00 inklusive Beratung. Ein Erbschein würde demgegenüber mit allen Notar- und Gerichtskosten etwa Euro 300,00 kosten.


GEMEINSCHAFTLICHES EHEGATTENTESTAMENT

Im Gegensatz zum einseitigen Testament, das der Erblasser jederzeit aufheben oder abändern kann, enthält das gemeinschaftliche Testament, das nur von Ehegatten errichtet werden kann, wechselbezügliche Verfügungen, die für die Beteiligten bindend sind. Als wechselbezüglich werden solche Verfügungen bezeichnet, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen gemacht sind. Darunter fallen vor allem die gegenseitige Erbeinsetzung oder die Einsetzung des gemeinsamen Kindes als Schlusserben des überlebenden Ehegatten (Berliner Testament).


Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder seine wechselbezüglichen Verfügungen jederzeit widerrufen, dies kann jedoch nur zu Protokoll eines Notars erklärt werden und muss dem anderen zugestellt werden. Nach dem Tode eines Ehegatten ist die Verfügung für den Überlebenden jedoch in der Regel bindend, d.h. er kann nicht mehr anderweitig verfügen. Dies kann für den länger Lebenden katastrophale Folgen haben. Deshalb sollten sie sich im Testament ausdrücklich eine Änderungsbefugnis vorbehalten.


ERBVERTRAG

Da das gemeinschaftliche Testament nur Ehegatten zur Verfügung steht, kommt für nicht verheiratete Partner nur ein Erbvertrag in Frage, wenn die entsprechende Bindungswirkung hergestellt werden soll. Ebenso ist der Erbvertrag die richtige Gestaltungsform, wenn der Erblasser seinen Erben verpflichten möchte, (z.B. Übernahme der Pflege im Alter als Gegenleistung für das Erbe). Wichtig ist jedoch, dass Sie sich zu Lebzeiten nicht mehr vom Erbvertrag lösen können, sofern kein Rücktrittsvorbehalt vereinbart wurde.