Familienrecht

EHE


Im Bereich des Familienrechts spielen bei der notariellen Tätigkeit insbesondere Eheverträge eine große Rolle. Dieser kann zu jeder Zeit von den Ehegatten geschlossen werden, d.h. bereits vor der Ehe von den Verlobten, während der Ehe und auch noch anlässlich der Scheidung (sog. Scheidungsvereinbarung). Mit einem Ehevertrag können zwischen den Ehegatten ausgewogene Grundlagen für das Eheleben geschaffen und im Scheidungsfall Streit und kostspielige Auseinandersetzungen vermieden werden. Ein Ehevertrag ist notariell zu beurkunden. Der Notar berät die Ehegatten neutral über die Gestaltungsmöglichkeiten und deren Konsequenzen.


EIN WICHTIGER BAUSTEIN IN EINEM EHEVERTRAG IST DAS GÜTERRECHT:

Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten wie vor der Ehe getrennt und kein Ehegatte haftet für die Verbindlichkeiten des anderen, sofern er nicht dafür eine Haftung übernommen hat (z.B. im Wege der Bürgschaft und des Schuldbeitritts oder durch Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages). Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen frei verfügen, sofern er dieses oder Haushaltsgegenstände nicht nahezu ganz veräußert. In diesem Fall muss sein Ehegatte der Veräußerung zustimmen. Bei einer Scheidung ist der während der Ehe erzielte Zugewinn auszugleichen. Dazu wird das jeweilige Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt. Der Ehegatte, der einen Überschuss erzielt hat, hat die Hälfte dessen dem anderen Ehegatten auszugleichen. Insbesondere wenn ein Ehegatte ein Unternehmen hat, kann es für dieses existenzgefährdend werden, wenn ein größerer Betrag für den Zugewinnausgleich diesem entzogen wird. Daher besteht gerade bei Selbständigen hier häufig Regelungsbedarf.

Nach der Güterrechtsreform ist nun auch ein negatives Anfangsvermögen möglich, so dass auch der Abbau von Schulden für den Zugewinnausgleich relevant ist.


Durch einen Ehevertrag können die Ehegatten auch den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, wodurch bei einer Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Wie bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Ehegatten getrennt und unterliegen keinerlei Verfügungsbeschränkungen. Bei der Scheidung erfolgt keinerlei Ausgleich. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich durch die Vereinbarung der Gütertrennung die Erb- und Pflichtteilsquoten verschieben können und dies auch negative erbschaftsteuerliche Auswirkungen haben kann. Der Notar kann Sie ausführlich beraten, ob dieser Güterstand im konkreten Fall ratsam ist.


Flexible und ausgewogene Ergebnisse können durch die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft erzielt werden, so dass sie meist der Gütertrennung vorzuziehen ist. Die Ehegatten können ganz individuell das eheliche Güterrecht regeln, z.B. einzelne Vermögensgegenstände ebenso wie das gesamte Vermögen aus dem Zugewinnausgleich ausnehmen oder z.B. Auszahlungsregelungen treffen, ohne die Vorteile der Zugewinngemeinschaft im erbrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Bereich zu verlieren. Im Gespräch mit dem Notar können hier individuelle Lösungen entwickelt werden.


Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird aufgrund der Haftungsrisiken kaum noch vereinbart. Mit der Eheschließung wird grundsätzlich das gesamte Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum, über das die Ehegatten nur noch gemeinschaftlich verfügen können. Außerdem haften die Ehegatten zwingend für  die Verbindlichkeiten gemeinsam.


Weiterhin können in einem Ehevertrag Regelungen zum Unterhalt (insbesondere zum nachehelichen) getroffen werden. Nach Scheidung der Ehe sind die Ehegatten zwar grundsätzlich wieder selbst für ihren Unterhalt zuständig, allerdings kommen Unterhaltsansprüche eines geschiedenen gegen seinen früheren Ehegatten vor allem in Betracht, wenn dieser nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, z. B. wegen seines Alters, wegen Krankheit oder wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder. Wesentliche Änderungen haben sich hierbei durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht ergeben. Mit ihm soll vor allem das Kindeswohl gefördert werden, insbesondere wird eine höhere Verteilungsgerechtigkeit und die Verringerung der Kinderarmut angestrebt. Danach haben die Unterhaltsansprüche aller Kinder Vorrang gegenüber den Ansprüchen aktueller oder früherer Partner. Priorität bei der Verteilung hat das Kindeswohl. Verfügt ein Unterhaltspflichtiger nicht über genügend Einkommen, um alle bestehenden Unterhaltsansprüche zu erfüllen (sog. Mangelfälle), gilt künftig eine Rangfolge. Den Unterhaltsansprüchen von Kindern wird dabei Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt und zwar unabhängig davon, aus welcher Verbindung sie stammen. Damit soll auch die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Erst danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten. Bislang musste sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Die Reform stellt insbesondere nicht verheiratete Väter und Mütter besser, die Kinder betreuen. Gleichzeitig wird das Unterhaltsrecht transparenter und einfacher: So definiert das Gesetz erstmals den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Die bislang alle zwei Jahre anzupassende Regelbetragsverordnung entfällt.


Weiteres Ziel der Reform ist es, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken. Die früher  geltende Privilegierung des geschiedenen Partners erschien dem Gesetzgeber nicht mehr zeitgemäß. So sieht das Unterhaltsrecht in Zukunft ausdrücklich vor, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen muss. Nur wenn sie oder er dazu außerstande ist, besteht ein Unterhaltsanspruch. Die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard soll in Zukunft nicht mehr die entscheidende Rolle spielen. Stattdessen kommt es auf die persönliche Situation des Betroffenen an. Also etwa darauf, ob ein ausreichendes Betreuungsangebot für die Kinder zur Verfügung steht. Dies soll wiederum jenen Zweitfamilien mit Kindern zugute kommen, die heute mit hohen Unterhaltszahlungen an einen Partner aus früherer Ehe belastet sind.


Im Ehevertrag können Regelungen zum Unterhalt getroffen werden, angefangen vom völligen Ausschluss (es sei denn, dieser ginge zulasten gemeinsamer zu betreuender Kinder oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte würde der Sozialhilfe anheim fallen) bis hin zu Regelungen über die Höhe und die Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Auf den gesetzlichen Unterhalt der Kinder kann zwar nicht verzichtet werden, allerdings können Regelungen dazu getroffen werden, insbesondere kann in einer notariellen Urkunde ein Titel dafür geschaffen werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Versorgungsausgleich. Bei einer Scheidung werden die von jedem Ehepartner während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften verglichen und eine bestehende Differenz hälftig geteilt. Dieses bezeichnet man als Versorgungsausgleich. Durch einen Ehevertrag können die Ehegatten die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich abändern und diesen sogar völlig ausschließen.