Nichteheliche Lebensgemeinschaften

NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFTEN


Großer Regelungsbedarf besteht häufig bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, weil für sie die Regelungen des BGB über die Ehe gerade nicht gelten und daher im Falle einer Trennung erhebliche Konflikte entstehen können, z.B. wenn einer der Partner größere Investitionen in die Immobilie des anderen getätigt hat.  Aber auch wegen der fehlenden erbrechtlichen Absicherung beider Partner und der ungünstigen Behandlung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist eine vertragliche Regelung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ratsam. Denn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben beim Tode des anderen keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte. Im Erbfall werden nichteheliche Partner wie Fremde behandelt und sind daher in Steuerklasse III, wonach der Freibetrag Euro 20.000,00.


Im Falle von Krankheit und Geschäftsunfähigkeit ist eine Vorsorgevollmacht dringend anzuraten (siehe hierzu Vorsorgevollmacht).


Haben die nichtverheirateten Partner „gemeinsam“ große Vermögensgegenstände erworben, z. B. die von beiden genutzte Wohnung, so kann der eine oder andere im Fall der Trennung leicht eine böse Überraschung erleben – eine notarielle Vereinbarung beugt dem vor.


Schließlich sollte die Frage der elterlichen Sorge geklärt werden. Denn nach der Reform des Kindschaftsrechts können nunmehr auch nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam die elterliche Sorge übernehmen. Nach einer Trennung der Eltern bliebe dann die gemeinsame Sorge bestehen, sofern nicht das Familiengericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein überträgt. Geben die Eltern jedoch von vornherein keine entsprechende Erklärung ab, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.