Personengesellschaften


RECHTSFORMEN


PERSONENGESELLSCHAFTEN

Sollen sich mehrere Personen an dem Unternehmen beteiligen, so kommt die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) in Betracht. Die Gesellschafter haften, mit Ausnahme des Kommanditisten, unbeschränkt und persönlich und vertreten die Gesellschaft selbst. Dritten kann allenfalls Prokura erteilt werden.


Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Urform der Personenhandelsgesellschaft ist die offene Handelsgesellschaft (OHG). In ihr schließen sich mehrere Personen mit dem Zweck kaufmännischer Zusammenarbeit zusammen. Die OHG ist über den Notar von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden. Alle Gesellschafter haften persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.


Kommanditgesellschaft (KG)

Demgegenüber haftet bei der Kommanditgesellschaft (KG) neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (= Komplementär) zumindest ein Gesellschafter nur beschränkt in Höhe seiner Hafteinlage (= Kommanditist). Der Kommanditist ist zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht befugt. Diese Haftungsbeschränkung des Kommanditisten gilt erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister, vorher haftet er für bis dahin von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten unbeschränkt. Daher wird es üblicherweise so gehandhabt, dass die Gründung der KG bzw. der Beitritt eines Kommanditisten in eine bereits bestehende KG erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister wirksam wird.


Bei einer GmbH & Co. KG ist eine GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin), so dass diese nur mit ihrem Vermögen persönlich haftet. Da diese die Geschäfte der KG führt, wird sie häufig als Verwaltungs- oder Beteiligungsgesellschaft bezeichnet.