Zuerst erfolgt entweder eine kurze Besprechung in der Kanzlei oder auch telefonisch über die Vertragsmodalitäten.
Der Notar benötigt folgende Angaben:
Eintrag der Immobilie im Grundbuch (sog. Grundbuchblattstelle). Diese findet sich entweder in den Erwerbsurkunden oder in einem Grundbuchauszug.
Persönliche Daten der Vertragsteile: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Güterstand (ledig, verheiratet, geschieden).
Kaufpreis der Immobilie.
Räumungstermin für die Übergabe der Immobilie an den Erwerber.
Sofern noch Altschulden des Veräußerers noch im Grundbuch eingetragen sind, Angaben zur Bank.
Liste bezüglich mitverkaufter Gegenstände (z.B. Küche, Enbauschränke etc.)
Anschließend erfolgt die Erstellung eines Vertragsentwurfs, den dann beide Vertragsteile zur Prüfung erhalten (entweder per Post, per Fax oder per E-Mail).
Im Notartermin verliest der Notar die gesamte Urkunde, klärt die letzten noch offenen Fragen ab und fügt noch letzte Änderungen in den Vertragstext ein. Danach erfolgt die Unterschrift durch die Vertragsteile und den Notar, die notarielle Urkunde ist errichtet, der Vertrag wirksam abgeschlossen. Eine Widerrufsmöglichkeit wie bei Versand- oder Haustürgeschäften besteht beim notariell geschlossenen Vertrag nicht!
Im Rahmen des Vollzugs kümmert sich der Notar um die komplette Vertragsabwicklung.
Zuerst wird der Vertrag registriert, erhält die sog. Urkundenrollennummer und wird dann ausgefertigt, d.h. kopiert und mit Siegel und Faden versehen.
Das Notariat holt sodann erforderliche Genehmigungen und Zeugnisse ein, übermittelt den Vertrag an das Finanzamt und an das Grundbuchamt. Die Vertragsteile müssen insoweit nicht selbst tätig werden, es sei denn, der Notar weist sie auf eventuelle Obliegenheiten hin.
Im Regelfall erteilt der Notar vor Kaufpreiszahlung eine Bestätigung, in der er den Parteien zusichert, dass der Kaufpreis nunmehr gezahlt werden kann. In dieser Bestätigung ist auch unter Umständen eine Anweisung enthalten, den Kaufpreis ganz oder teilweise an die bisher im Grundbuch eingetragene Bank des Verkäufers zu bezahlen, damit die Grundschuld des Verkäufers im Grundbuch gelöscht werden kann. Nach Zahlung des Kaufpreises erfolgt dann die Schlüsselübergabe und im Anschluss hieran die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Erwerber.
Allerdings sind immer die konkreten Regelungen in der jeweiligen Urkunde maßgeblich.
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