Recht aktuell

RECHT AKTUELL

NEUREGELUNGEN ZUR VORSORGEVOLLMACHT 


Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 21.7.2017 (BGBl. I 2017, S. 2426)


Am 22.7.2017 ist das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrecht von Betreuten in Kraft getreten.


In diesem Zusammenhang wurde § 1906 BGB geändert und regelt nunmehr ausschließlich die Unterbringung  und die Einwilligung in bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen. Das Erfordernis der Einwilligung eines Betreuers - bzw. des Bevollmächtigten - ist nunmehr in § 1906 a BGB geregelt. Somit ist eine Einwilligung eines Betreuers - bzw. des Bevollmächtigten - erforderlich, wenn der Betreute gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus verbracht werden soll, für den Fall, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt.


Nach dem Willen des Gesetzgebers muss die Vorosrgevollmacht auf ausdrücklich die in

§ 1906 a BGB aufgeführten Maßnahmen explizit und möglichst wortlautgetreu enthalten, damit sie auch in diesem Bereich gilt.


Da der Gesetzgeber nicht geregelt hat, ob die Neuregelungen auch für in der Vergangenheit errichtete Vorsorgevollmachten gelten sollen, sollte man um sicherzugehen, dass eine Betreuerbestellung durch das Gericht unterbleibt und die Vollmacht in vollem Umfang wirksam ist, über eine Ergänzung der Vollmacht nachdenken, insbesondere wenn der Patient noch geschäftsfähig ist, nach seinem Krankheitsbild allerdings ein Risiko besteht, dass ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus in Betracht kommt.