2009

BAYERISCHES GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZES

 

Am 01. August 2009 ist das neue bayerische Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Kraft getreten.

 

Damit können nunmehr in Bayern Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie zur Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens wahlweise sowohl vor einem Standesamt als auch vor einem Notar mit dem Amtssitz in Bayern abgegeben werden. Die Anmelde- und Prüfzuständigkeit liegt aber nun ausschließlich beim Wohnsitzstandesamt der Lebenspartner wie es auch bei der Eheschließung der Fall ist. Voraussetzung für die Begründung einer Lebenspartnerschaft durch einen Notar ist, dass ihm eine Bescheinigung des zuständigen Standesamtes des Inhalts vorgelegt wird, dass die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorgenommen werden kann. Der Standesbeamte hat die vollständigen Anmeldeunterlagen (in der Regel beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister und Aufenthaltsbescheinigung) mit der Ergebnis der Prüfung an den Notar zu versenden. Die Gebühren für die Begründung einer Lebenspartnerschaft betragen wie bisher 100,00 EUR, die Bescheinigung des Standesamt löst dort entsprechende Gebühren aus.

 

Sofern die Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem 1. August 2009 bei einem Notar mit Amtssitz in Bayern bereits angemeldet wurde, ist weiterhin der Notar für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständig ist, wenn die Lebenspartnerschaft innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Anmeldung begründet wird. Einer weiteren Anmeldung beim Standesamt bedarf es nicht.

 

 

GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ERB-

UND VERJÄHRUNGSRECHTS

 

Am 2. Juli 2009 ist das Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts mit Wirkung ab 1.Januar 2010 beschlossen worden. Wesentliche Änderungen ergeben sich vor allem im Bereich des Pflichtteilsrechts.

 

Ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe eingesetzt, aber durch Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse etc. belastet wurde, soll künftig unabhängig von der Höhe des ihm Zugewandten das Wahlrecht haben, ob er den zugewandten Erbteil (mit allen Belastungen) annimmt oder seinen Erbteil ausschlägt und den Pflichtteil verlangt:

 

Weiterhin gilt nun eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, d.h. der ergänzungspflichtige Schenkungswerts wird um je 10% für jedes Jahr herabgesetzt, das seit der Schenkung verstrichen ist, ausgenommen davon sind jedoch Ehegattenschenkungen.

 

Die Pflichtteilsstundung wird auch auf nicht selbst pflichtteilsberechtigte Erben erweitert, die Voraussetzung für die Stundung wird von "ungewöhnlicher Härte" auf "unbillige Härte" herabgesetzt

 

Die Pflichtteilsentziehungsgründe werden dahingehend modernisiert, dass die Entziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner nach LPartG vereinheitlicht werden und auch nichtehelichen Lebenspartnern, Stief- und Pflegekinder in den Schutzbereich der Pflichtteilsentziehungsvorschriften (Personen, die dem Erblasser ähnlich nahe stehen wie der Ehegatte oder Abkömmlinge) einbezogen werden. Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels “ wird ersetzt durch Entziehung bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung, Verschulden nicht Voraussetzung;

 

Die Ausgleichungspflicht unter gesetzlichen Erben, wird dahingehend geändert, dass das einschränkende Merkmal "unter Verzicht auf berufliches Einkommen" entfällt. Nach bisherigem Erbrecht haben nur Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe. Weitere Voraussetzung war, dass der bisher ausgeübte Beruf in der ursprünglichen Form aufgegeben wurde. Nach der Neuregelung kann jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten. Dabei ist es nicht mehr Voraussetzung, dass auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet wird. D.h. jeder gesetzliche Erbe hat einen Anspruch auf ein höheres Erbteil, wenn er entsprechende Pflegeleistungen erbracht hat, und zwar unabhängig davon, ob er dafür seinen Beruf aufgibt oder nicht.

 

Im Bereich der Verjährung wird die 30-jährige Sonderverjährung für familien- und erbrechtliche Ansprüche geändert: Auch hierfür soll künftig die dreijährige Regelverjährungsfrist ab Kenntniserlangung gelten. Fehlt die Kenntnis, gilt 30-jährige Höchstfrist für Verjährung für (erbrechtliche) Ansprüche, deren Geltendmachung die Kenntnis der Erbfolge voraussetzt, - ausgenommen Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen (die bisherige Sonderverjährung für Pflichtteilsansprüche, § 2332 BGB, entfällt damit), i.ü. gilt bei fehlender Kenntnis die allgemeine zehnjährige Höchstfrist für die Verjährung (z.B. für Unterhaltsansprüche, schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich)

 

Es gilt eine Ablaufhemmung für Verjährung von Ansprüchen zwischen Kindern bis zu 21 Jahren, die im Hausstand der Eltern leben, und ihren Eltern.

 

Die materiellen Änderungen gelten für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des neuen Rechts.

 

 

GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHS- UND VORMUNDSCHAFTSRECHTS

 

Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts tritt am 1. September 2009 in Kraft.

 

I. REFORM DES ZUGEWINNAUSGLEICHS

Mit dem am 22.5.2009 beschlossenen Gesetz sollen Gerechtigkeitslücken im Bereich des Zugewinns geschlossen werden, ohne dass die grundsätzliche Systematik des Zugewinnausgleichs verändert wird. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Künftig wird berücksichtigt, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und diese Schulden während der Ehezeit getilgt wurden. Außerdem können durch die Neuregelung unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten besser verhindert werden.

 

Im einzelnen bedeutet dies:

 

1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem hinzuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt, sondern der Ehegatte muss auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Dies wird durch die Neuregelung geändert, so dass negatives Anfangsvermögen in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt wird.

 

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen

Für die Berechnung des Zugewinns kam es bislang auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hatte. In der Zwischenzeit konnte der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten verschieben. Dies wird künftig verhindert. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt „Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages“ nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt.

 

Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist auszugleichender Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine böswillige Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.

 

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird darüber hinaus durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes gestärkt. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.

 

II. EINFACHERE BESORGUNG VON GELDGESCHÄFTEN BETREUTER MENSCHEN

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 € überschreitet. Dies führt zu einem enormen bürokratischen Aufwand. Durch das verabschiedete Gesetz fällt die vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto weg. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind bereits nach bestehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

 

III. REGISTRIERUNG VON BETREUUNGSVERFÜGUNGEN

Künftig können auch reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind, gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.

 

 

REGELUNG DER PATIENTENVERFÜGUNG

 

Am 1.9.2009 in Kraft getreten.

 

Mit dieser Regelung ist die Patientenverfügung nunmehr gesetzlich verankert. Darin werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. Die beschlossene Regelung sieht vor, dass der schriftliche Wille des Patienten in jedem Stadium der Krankheit beachtet werden muss. Voraussetzung ist aber, dass der schriftlich festgelegte Wille auf die eingetretene Lebens- und Krankheitssituation anwendbar ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich wird gewährleistet, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheidet.

 

 

GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES GMBH-RECHTS UND ZUR BESEITUNG VON MISSBRÄUCHEN (MOMIG)

 

Am 1.11.20008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Beseitigung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft.

 

Es sieht insbesondere bei der Gründung und der Übertragung von Anteilen grundlegende Änderungen vor. Eine neue Rechtsform – die Unternehmergesellschaft – ermöglicht die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von lediglich 1Euro.

 

Wesentliche Änderungen

I. Gründung der Gesellschaft im „vereinfachten Verfahren“

Der Gesetzgeber stellt hierfür zwei beurkundungsbedürftige Muster zur Verfügung, sowohl für die Ein-Mann-GmbH als auch für die Mehrpersonen-GmbH. Individuell festzulegen sind die Firma, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und die Übernahme der Stammeinlagen durch die einzelnen Gesellschafter. Im übrigen enthält das Gründungsprotokoll keine zusätzlichen Regelungen, die über den Mindestinhalt einer Satzung hinausgehen, und gilt zugleich als Gesellschafterliste. Die Einsatzmöglichkeiten des vereinfachten Gründungsverfahrens sind jedoch eng begrenzt, da die Gesellschaft in diesem Fall höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer, der automatisch von § 181 BGB befreit ist, haben darf und im Protokoll keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden dürfen. Daher ist bei der Mehrpersonen-GmbH dieses Protokoll – insbesondere auch wegen der fehlenden Regelungen zur Vinkulierung, zur Vererbung, zur Gesellschafterversammlung oder zur Einziehung ohne Zustimmung des Betroffenen – praxisuntauglich. Die Kostenrechtliche Privilegierung wird nur bei der Unternehmergesellschaft mit ihrem herabgesetzten Stammkapital relevant. Satzungsänderungen am Musterprotokoll bedürfen weiterhin der notariellen Beurkundung.

 

II. Unternehmergesellschaft (UG)

Für die Unternehmergesellschaft gelten folgende Besonderheiten:

 

  • Das Stammkapital muss weniger als 25.000,00 EUR betragen, d.h. es ist auch eine UG mit einem Stammkapital von nur 1 EUR möglich.
  • Die Firma muss den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
  • Das Stammkapital muss in voller Höhe einbezahlt werden, Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
  • Ein Viertel des Jahresüberschusses abzüglich eines etwaigen Verlustvortrages aus dem Vorjahr ist in die gesetzliche Rücklage einzustellen (selbst wenn der Betrag von 25.000,00 EUR erreicht ist).

 

Probleme der UG:

Aufgrund der geringen Höhe der Kapitalausstattung der Gesellschaft bestehen bei der UG Risiken im Hinblick auf die Haftung für materielle Unterkapitalisierung sowie für Insolvenzverschleppung. Außerdem besteht keine Anrechungswirkung bei verdeckten Sacheinlagen. Im übrigen wird die UG im Geschäftsleben erheblichen Vorbehalten begegnen, da für Geschäftspartner und Banken die Bonität eines Unternehmens entscheidend ist. Kreditvergaben an Unternehmergesellschaften werden sehr problematisch sein.

 

III. Gründungsverfahren

Der Nennbetrag des Geschäftsanteils, den ein Gesellschafter bei der Gründung oder Kapitalerhöhung übernimmt, muss künftig nur noch auf volle Euro lauten, d.h. eine Teilbarkeit durch 50 EUR und eine Mindesthöhe von 100 EUR ist nicht mehr vorgesehen. Damit kann der Nennbetrag völlig frei bestimmt werden, sofern er auf volle Euro lautet und mindestens einen Euro beträgt. Dementsprechend gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Weiterhin kann ein Gesellschafter bei der Errichtung oder bei einer Kapitalerhöhung mehrere Anteile übernehmen. Die Zahl und die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile sind in der Satzung anzugeben. Die Geschäftsanteile müssen in der Gesellschafterliste nummeriert werden. Dies empfiehlt sich auch bei bereits bestehenden Gesellschaften aus Gründen des nunmehr möglichen gutgläubigen Erwerbs. Die Zerlegung des Stammkapitals steht damit nun weitgehend in der Satzungsautomomie der Gesellschafter, so dass sich dadurch auch kleinteilige Beteiligungsverhältnisse abbilden lassen. Alte Satzungsregelungen auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts bleiben bestehen und bedürfen einer formellen Satzungsänderungen, andernfalls bleiben die bisherigen satzungsmäßigen Stimmrechtserfordernisse bestehen.

 

Erfolgt eine Einziehung eines Geschäftsanteils, muss nun entweder ein Aufstockungsbeschluss oder ein Neubildungsbeschluss bzgl. Dieses Anteils gefasst werden, da die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit der Höhe des Stammkapitals übereinstimmen müssen.

 

IV. Keine Volleinzahlungspflicht bei der Ein-Personen-GmbH

Nach der Neureglung des GmbHG muss nun auch bei der Ein-Personen-GmbH keine Volleinzahlung der Einlage mehr erfolgen, sondern es genügt auch die Einlage in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals.

 

V. Genehmigung bei genehmigungspflichtigen Unternehmensgegenständen

Das bisher bestehende Erfordernis der Vorlage der Genehmigungsurkunde bei genehmigungspflichtigen Unternehmensgegenständen als Voraussetzung für die Handelsregistereintragung wurde abgeschafft.

 

VI. Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft muss im Inland belegen sein, allerdings ist nicht mehr vorgegeben, an welchem Ort im Inland der Satzungssitz sein muss, d.h. der Satzungssitz muss sich nicht mehr am Ort der Verwaltung oder Geschäftsführung der Gesellschaft befinden, sondern kann völlig frei gewählt werden.

 

VII. Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift

Um Zustellungsprobleme zu Lasten der Gläubiger der GmbH zu verhindern, besteht künftig die Pflicht, eine inländische Geschäftsanschrift zum Handelsregister anzumelden. Diese Verpflichtung gilt auch für bereits bestehende Gesellschaften, d.h. die Geschäftsanschrift ist mit der ersten Handelsregisteranmeldung, spätestens bis zum 31.10.2009 anzumelden. Die Verpflichtung gilt auch für Einzelkaufleute, Zweigniederlassungen und Personenhandelsgesellschaften.

 

VIII. Einzahlungsnachweis

Das Gericht kann Einzahlungsbelege nur noch bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers verlangen.

 

IX. Kapitalaufbringung

1. Hin- und Herzahlen

Wird eine zunächst geleistete Bareinlage aufgrund einer Verwendungsabsprache unmittelbar an den einlegenden Gesellschafter zurückgezahlt, liegt künftig eine Leistung zur endgültigen freien Verfügung des Geschäftsführers vor, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch vollwertig ist und jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Daher ist ausdrücklich eine entsprechende Bestimmung zur Rückzahlungsforderung im Darlehensvertrag zu vereinbaren und das Vorliegen einer Verwendungsabsprache zum Hin- und Herzahlen in der Handelsregisteranmeldung offenzulegen.

 

2. Verdeckte Sacheinlage

Bei einer verdeckten Sacheinlage besteht der Bareinlageanspruch des Gesellschafters zwar grundsätzlich fort, allerdings sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht wie bisher unwirksam, sondern der Wert des Sacheinlagegegenstandes wird auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet, der allerdings die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes im Prozess trägt. Die Anrechnung erfolgt jedoch frühestens mit der Handelsregistereintragung der Gesellschaft. Der Geschäftsführer und Gesellschafter können sich allerdings strafbar machen, wenn sie bzgl. des Vorliegens einer Sacheinlage falsche Angaben machen. Zudem kann das Registergericht die Eintragung ablehnen, weil wegen der falschen Bezeichnung des Einlagegegenstandes keine ordnungsgemäße Errichtung vorliegt, so dass die Anrechungswirkung nicht eintritt. Wie bisher gilt, dass die Bareinlage nicht auf der Gründung geleistet werden sollte, da es sich hierbei um eine Sacheinlage handelt, weil Einlagegegenstand dann ein Forderungsrecht der Vor-GmbH gegen die Bank ist.

 

Die neuen Rechtsfolgen für das Hin- und Herzahlen und die verdeckte Sacheinlage gelten auch für Altfälle, sofern nicht diesbezüglich bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine wirksame Vergleichsvereinbarung vorliegen.

 

X. Gesellschafterliste

Neu ist weiterhin, dass nicht mehr der bei der Gesellschaft angemeldete, sondern nur der als Gesellschafter gilt, der in der zum Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Sie ist somit die alleinige Legitimationsbasis für die Ausübung von Gesellschafterrechten und zwar sowohl beim rechtsgeschäftlichen Erwerb als auch bei jeder sonstigen Veränderung im Gesellschafterbestand oder Beteiligungsumfang. Nur Erben sind auch ohne Eintragung im Register zur Ausübung der Gesellschafterrechte befugt.

 

In bestimmten Fällen ist die Gesellschafterliste vom Notar anstelle des Geschäftsführers zu erstellen und zwar wenn er an der Anteilsveränderung mitgewirkt hat durch Beurkundung, Beglaubigung eines von ihm erstellten Entwurfs oder Entwurf eines privatschriftlichen Dokuments.

 

Die Gesellschafterliste darf erst nach dem Wirksamwerden der Veränderung zum Handelsregister eingereicht werden, d.h. erst nach Eintritt bestimmter Wirksamkeitsvoraussetzungen wie aufschiebenden Bedingungen oder bestehender Zahlungspflichten. Die Liste ist mit einer Bescheinigung zu versehen, wonach die geänderten Eintragungen der Veränderung entsprechen, an denen der Notar mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen. Die Liste ist vom Notar an das Registergericht und den Geschäftsführer der Gesellschaft zu übermitteln.

 

XI. Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

GmbH-Anteile können künftig gutgläubig erworben werden, wenn eine im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste drei Jahre widerspruchsfrei ist. Allerdings können keine nicht existierenden Anteile erworben werden und der gute Glaube an die Lastenfreiheit und an die Erfüllung der Einlagepflicht ist nicht geschützt. Der gutgläubige Erwerb kann dadurch ausgeschlossen werden, dass der Liste ein Widerspruch zugeordnet wird, der durch einstweilige Verfügung oder durch Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung der Widerspruch sich richtet, erfolgt.

 

XII. Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen

§ 17 GmbHG wird ersatzlos aufgehoben, d.h. die Gesellschaft muss die Teilung nicht mehr genehmigen, sie bedarf nur noch eines mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschlusses, der Wirksamkeitsvoraussetzung ist, wenn keine abweichende Regelung vorliegt. Allerdings kann die Teilung von Anteilen in der Satzung auch erschwert, ausgeschlossen oder erleichtert werden. Zu beachten ist lediglich die Mindeststückelung von 1 Euro. Ebenso sind künftig Vorratsteilungen zulässig und das Verbot der gleichzeitigen Übertragung mehrerer Anteile entfällt.

 

Auch die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen wird in die Satzungsautonomie der Gesellschafter gestellt, allerdings gilt weiterhin, dass die Stammeinlage voll einbezahlt sein muss und keine Nachschusspflicht bestehen darf. Außerdem scheidet eine Zusammenlegung dann aus, wenn die Anteile unterschiedliche Rechte oder Pflichten beinhalten oder unterschiedliche Rechte Dritter bestehen.

 

XIII. Weitere Änderungen

§ 30 I GmbHG wird insofern geändert, dass künftig aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens ein Darlehen an den Gesellschafter gewährt werden darf, sofern der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist, sodass dies nicht mehr als Rückzahlung von Stammkapital betrachtet wird.

Neuregelungen wurden auch zu Gesellschafterdarlehen getroffen, wie die Aufhebung der Rechtsprechungsregeln der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen, die Verlagerung der Regeln zur nachrangigen Befriedigung von Gesellschafterdarlehen ins Insolvenzrecht und der Verzicht des Merkmals des eigenkapitalersetzenden Charakters.